Wählen Sie Ihre Geschenke mit Bedacht und profitieren Sie vom vollen Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug.
Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft - so auch im Geschäftsleben. Mitunter nehmen Geschenke, mit denen Geschäftspartner z.B. zur Weihnachtszeit, an Geburtstagen oder zu Betriebsjubiläen bedacht werden, beträchtliche Ausmaße an.
Um aus steuerlicher Sicht das „perfekte Geschenk“ zu finden, müssen Sie bestimmte Höchstgrenzen beachten, damit Sie Ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können und Ihnen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt: Ihre Ausgaben für Geschenke dürfen pro Geschäftspartner und Jahr nicht mehr als 50 € betragen (bis Ende 2023: 35 €). Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, dann gelten die 50 € als Brutto-, sonst als Nettobetrag. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird der Betrag überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett und Sie verlieren zudem Ihr Recht auf den Vorsteuerabzug.
Auch buchhalterisch gibt es einiges zu beachten, damit die Ausgaben für Geschenke steuerlich geltend gemacht werden können. Insbesondere müssen Sie den Aufwand auf ein separates Konto buchen und die Belege gesondert aufbewahren.
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