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Was sollten Sie bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) beachten?

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1.10.2022 auf 520€ pro Monat.

Oft lohnt es sich für kleinere Aufgaben im Betrieb nicht, eine Vollzeitstelle zu schaffen. Hier können Sie als Arbeitgeber ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anbieten. Diese Beschäftigungsform bietet Ihnen nicht nur Flexibilität, sondern Sie sparen auch bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen, da Sie nur ermäßigte Pauschalen an den Sozialversicherungsträger abführen müssen. Für den Minijobber lohnt es sich ebenfalls, da er sein Arbeitsentgelt überwiegend netto ausgezahlt bekommt.

Bei der Beschäftigung von Minijobbern lauern allerdings auch einige Fallen: So darf der Verdienst im Jahresdurchschnitt nicht über 450 € - bzw. ab dem 01.10.2022 nicht über 520 € - im Monat liegen (Geringfügigkeitsgrenze). Hierbei sind weitere Arbeitsverhältnisse unter Umständen mit einzubeziehen. Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber erweiterte steuerliche Meldepflichten bei der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger beachten.

Ab dem 01.10.2022 gibt es zudem neue Möglichkeiten, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.





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