Bei Nichtbeachtung drohen Ihnen Verwerfung der Buchführung, Schätzungen und empfindliche Steuernachzahlungen
Die Digitalisierung macht auch vor dem betrieblichen Rechnungswesen nicht Halt. Für die gar nicht so ferne Zukunft wird sogar die vollautomatisierte Buchführung prognostiziert, wobei schon seit mindestens 25 Jahren die meisten Buchführungen zumindest in Teilen elektronisch, also mit Hilfe von EDV-Programmen, erledigt werden. Seit 2015 müssen Sie die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz: GoBD) in Ihrem Unternehmen umsetzen.
Die GoBD gelten nicht nur für Ihre Buchhaltungssoftware, sondern auch für sog. Vor- und Nebensysteme wie z.B. elektronische Waagen oder Warenwirtschaftssysteme, die relevante Daten für die Buchführung liefern. Zusätzlich müssen Sie eine Verfahrensdokumentation führen, aus der Inhalt, Aufbau und Ablauf der eingesetzten EDV-Verfahren klar hervorgehen. Die GoBD enthalten außerdem Regeln zur Umwandlung von Papierbelegen in elektronische Belege im Rahmen eines papierlos geführten Büros. Und auch die Nutzung von Cloud-Systemen ist erlaubt, wenn die Grundsätze der GoBD erfüllt werden.
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