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Wie können Sie Ihre Arbeitnehmer in Zeiten steigender Preise unterstützen und dabei Steuern sparen?

Eine Umwandlung bereits zuvor vereinbarter Zahlungen ist nicht begünstigt.

Die Inflation treibt die Preise derzeit in fast allen Bereichen in ungeahnte Höhen. Um hier für eine kleine Entlastung zu sorgen, hat die Bundesregierung die neue Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern nun bis Ende 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei unter die Arme greifen: mit Zahlungen oder Sachbezügen im Wert von bis zu 3.000 €.

Solange der Gesamtbetrag diesen Freibetrag nicht übersteigt, können Sie die Inflationsausgleichsprämie auch in mehreren Einzelbeträgen auszahlen. Bedingung ist jedoch, dass Sie die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonderzahlungen - wie z.B. das Weihnachtsgeld oder auch variable Gehaltsbestandteile - dürfen Sie nicht umwandeln.

Die weiteren formalen Anforderungen an die Gewährung der Prämie sind einfach. Einen gesonderten Nachweis ihrer Betroffenheit - etwa einen erhöhten Stromabschlag - müssen die Arbeitnehmer nicht erbringen.





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