Bei fomal fehlerhaften Rechnung sind Sie als Aussteller zur Korrektur verpflichtet.
Rechnungen an Bundesbehörden mit einem Auftragswert von 1.000 € oder mehr müssen bereits seit dem 27.11.2020 als X-Rechnung übermittelt werden. Und ab dem 01.01.2025 wird auch im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen nur noch eine solche Rechnung als „elektronische Rechnung“ anerkannt, die im strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und elektronisch verarbeitet werden kann (sog. E-Rechnung). Wegen des hohen Umsetzungsaufwands gibt es zwar Übergangsregelungen, sie erfordern aber die Zustimmung des Empfängers. Und da Sie im B2B-Bereich ab dem 01.01.2028 sowieso nicht mehr um die E-Rechnung herumkommen werden, sollten Sie sich möglichst bald mit dem neuen Format auseinandersetzen.
Außerdem müssen elektronische Rechnungen gewisse Pflichtangaben enthalten und es gibt Besonderheiten, die nur für sie gelten: Beispielsweise dürfen sie nicht nachträglich verändert werden können. Für den Empfän-ger ist zudem die Echtheit der Herkunft relevant, weshalb Sie Ihre E-Mails - falls Sie sich für diesen Übertragungsweg entscheiden - idealerweise mit einem elektronischen Zertifikat versehen sollten.
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