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Was müssen Sie bei Bewirtungskosten steuerlich beachten?

Vermeiden Sie Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen

Im betrieblichen Tagesgeschäft kommt es häufig zur Bewirtung von Geschäftspartnern oder Kunden in Restaurants oder sonstigen gastronomischen Einrichtungen. Die Bewirtung darf nach Ansicht des Finanzamts nicht in ein Luxusschlemmen ausarten, so sie denn steuerlich abgesetzt werden soll. Eine feste Grenze für den angemessenen Aufwand gibt es dabei jedoch nicht.

Die Kosten der Bewirtung von betriebsfremden Personen können Sie als Unternehmer zu 70 % als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Die Vorsteuer auf die Bewirtungskosten können Sie vollständig mit der Umsatzsteuer verrechnen.

Wichtig ist, dass Ihnen ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg vorliegt, denn ohne diesen ist Ihr Betriebsausgabenabzug gefährdet. Dies gilt auch für digitale Belege. Beispielsweise müssen alle Gäste und auch Sie als Bewirtender namentlich auf dem Beleg genannt sein. Für die Bezeichnung der Bewirtungsleistungen gibt es ebenfalls klare Vorgaben.



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