Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten, damit der Betriebsausgabenabzug klappt?
- pamelarachholz
- 1. Jan. 2026
- 1 Min. Lesezeit
Ist der Beleg unvollständig oder sind die Kosten unverhältnismäßig hoch, klappt es nicht.
Sicher bewirten auch Sie hin und wieder Geschäftspartner oder Kunden in Restaurants oder sonstigen gastronomischen Einrichtungen. Dies darf nach Ansicht des Finanzamts nicht in ein Luxusschlemmen ausarten - eine feste Grenze für den angemessenen Aufwand gibt es jedoch nicht. Die Kosten der Bewirtung von betriebsfremden Personen können Sie als Unternehmer zu 70 % als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Und die Vorsteuer auf die Bewirtungskosten können Sie vollständig mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen.
Wichtig für den Betriebsausgabenabzug ist, dass Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung - ergänzt um einen Bewirtungsbeleg - vorliegt. Beispielsweise müssen alle Gäste und auch Sie als Bewirtender namentlich auf Letzterem genannt sein. Verwendet das Restaurant eine elektronische Kasse, muss die Rechnung mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sein. Und handelt es sich bei der Rechnung um eine E-Rechnung, müssen Sie sie eindeutig mit einem digitalen Bewirtungsbeleg verknüpfen. Bis zu einer bestimmten Höhe der Bewirtungsaufwendungen gibt es außerdem Vereinfachungsregelungen, die es sich zu kennen lohnt.





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