Durch die richtige Verbuchung kommen Sie zum zutreffenden steuerlichen Ergebnis und vermeiden Ärger mit dem Finanzamt.
Egal ob Sie Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen: Wenn Sie bilanzieren, stellt sich Jahr für Jahr die Frage, wie Sie die sog. unfertigen Leistungen und Erzeugnisse zu bewerten haben. Bei unfertigen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen, die zum Bilanzstichtag nicht abgeschlossen sind, und unfertige Erzeugnisse sind Produkte, die Sie dann noch nicht fertiggestellt haben.
Diese müssen Sie mit den bis zum Bilanzstichtag aufgewendeten Kosten und dem Wert der verarbeiteten Rohstoffe bewerten. Sie können sie nicht als Forderungen in der Bilanz buchen, so dass sich lediglich der Unterschiedsbetrag zum Vorjahr auf Ihre Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt. Steuerlich ist ein späterer Gewinnanfall zwar oft positiv, allerdings gibt es manchmal auch gute Gründe für einen möglichst frühen Gewinnausweis (z.B. Kreditverhandlungen mit Banken). Schließlich beeinflussen auch Ihre vertraglichen Vereinbarungen die Bilanzierung der unfertigen Leistungen. Wenn Sie z.B. in der Baubranche Teilabnahmen vereinbart oder bei Beratungsleistungen feste, abgeschlossene Projektabschnitte ausgemacht haben, müssen Sie die erbrachte Leistung bereits zum Bilanzstichtag mit dem Rechnungsbetrag aktivieren.
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